Abs. 1 ELV bestimmt, dass der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen ist, wenn eine Wohnung auch von Personen bewohnt wird, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Dem Wortlaut dieser Bestimmung nach setzt die Aufteilung des Mietzinses nicht voraus, dass die Wohnung gemeinsam gemietet wird; es genügt das gemeinsame Wohnen (vgl. BGE 127 V 17 Erw. 6b, EVG-Urteil G. vom 5.7.2001 Erw. 2a).