Damit seien auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen geschaffen, dass sich B an den Wohnkosten der Beschwerdeführerin beteilige. Schliesslich bringt die Ausgleichskasse sinngemäss vor, es sei nicht Aufgabe des Gemeinwesens, einen Aufenthalt, welcher das Mass des kurzen Aufenthaltes überschreite, indirekt mittels Ergänzungsleistungen mit zu finanzieren. 5. - a) Art. 16c Abs. 1 ELV bestimmt, dass der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen ist, wenn eine Wohnung auch von Personen bewohnt wird, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind.