Zudem habe sie kein Erwerbseinkommen. Die Ausgleichskasse hält dem entgegen, B halte sich gemäss Auskunft des Amtes für Migration vom 11. September bzw. 17. Oktober 2001 mit einer Aufenthaltsbewilligung L (Kurzaufenthalterin) weiterhin in der Schweiz auf. Deshalb sei anzunehmen, dass sich B länger als für einen kurzen Besuch bei ihrer Tante in der Schweiz aufhalte. Damit seien auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen geschaffen, dass sich B an den Wohnkosten der Beschwerdeführerin beteilige.