c) (...) 4. - a) Bei der Prüfung des Leistungsanspruchs ab 1. März 2001 rechnete die Ausgleichskasse anrechenbare Einnahmen von Fr. 15380.- und Ausgaben von Fr. 24860.- an, was einen Ausgabenüberschuss von Fr. 9480.- im Jahr bzw. Fr. 790.- im Monat ergab. (...) b) Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, dass der gesamte Mietzins von jährlich Fr. 17640.- (inkl. Nebenkosten) zu Unrecht auf drei anstatt auf zwei Personen aufgeteilt wurde. Zur Begründung bringt sie hauptsächlich vor, ihre Nichte halte sich seit dem 23. Februar 2001 nur als Gast bei ihr auf. Sie sei als Touristin in die Schweiz eingereist und absolviere einen Sprachkurs für Anfänger. Zudem habe sie kein Erwerbseinkommen.