3. - Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Ausgleichskasse zu Recht die monatliche Ergänzungsleistung ab 1. März 2001 auf Fr. 790.- herabsetzte. a) Bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben oder anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ist die jährliche Ergänzungsleistung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). b) Bei zu Hause wohnenden, alleinstehenden Personen sind u.a. als Ausgaben (...) der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG) (...) anzuerkennen. c) (...) 4. - a)