Im vorliegenden Fall wären für die Beurteilung der Beschwerde grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse bis September 2001 massgebend, weil die angefochtene Verfügung vom 19. September 2001 datiert. Aufgrund der edierten Akten beim Amt für Migration des Kantons Luzern betreffend den Aufenthalt von B in der Schweiz rechtfertigt sich jedoch, die tatsächlichen Verhältnisse bis Dezember 2001 zu berücksichtigen, denn diese beeinflussen die Beurteilung der vorliegenden Streitsache (vgl. Erw. 5c). 3. - Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Ausgleichskasse zu Recht die monatliche Ergänzungsleistung ab 1. März 2001 auf Fr. 790.- herabsetzte.