1b mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wären für die Beurteilung der Beschwerde grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse bis September 2001 massgebend, weil die angefochtene Verfügung vom 19. September 2001 datiert.