Die Ausgleichskasse schloss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht edierte die Akten des Amtes für Migration des Kantons Luzern betreffend B. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Aus den Erwägungen: 2. - Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. März 2001 und die Rückforderung der ab 1. März 2001 zuviel bezogenen Leistungen von Fr. 1715.-. Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen).