| | Entscheid: | Die Ausgleichskasse Luzern richtete A ab 1. Januar 2000 Ergänzungsleistungen von Fr. 921.- zur Altersrente aus. Mit Verfügung vom 19. September 2001 reduzierte sie rückwirkend ab 1. März 2001 die auszurichtenden Ergänzungsleistungen auf Fr. 790.-, nachdem sie erfahren hatte, dass die Nichte von A, B, seit 23. Februar 2001 bei ihr wohnte. Gleichzeitig forderte die Ausgleichskasse Fr. 1715.- für zuviel bezogene Leistungen ab März 2001 zurück. A reichte fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 19. September 2001. Die Ausgleichskasse schloss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.