{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-09-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-01-494_2002-09-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1353", "Checksum": "b36d2b4f3c7a1bf97f262d309c873cdf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 01 494", "2002 II Nr. 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 17.09.2002 S 01 494 (2002 II Nr. 34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG; Art. 16c Abs. 1 ELV. 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Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 127 V 238 Erw. 1 mit Hinweisen, EVG-Urteil i.S.F. und S. vom 13.3.2002, Erw. 3a/cc). Ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 24 Abs. 2 ZGB). Der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuches einer Lehranstalt begründet gemäss Art. 26 ZGB keinen Wohnsitz. b) Gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV hat die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen. Der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder moralischen Pflicht beruht, kann jedoch zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges Anlass geben. Ausnahmen sind jedenfalls dann zuzulassen, wenn das Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht (vgl. BGE 127 V 17 f. Erw. 6c, EVG-Urteil F. und S. vom 13.3.2002 Erw. 3a/bb). c) Den edierten Akten des Amtes für Migration des Kantons Luzern ist zu entnehmen, dass B am 23. Februar 2001 mit einem Touristenvisum, das sie zu einem Aufenthalt von maximal 90 Tagen berechtigte, in die Schweiz einreiste. Bereits am 24. April 2001 stellte sie beim Amt für Migration ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, damit sie vom 28. Mai bis 21. Dezember 2001 einen Sprachkurs von sechs Monaten bei der Schule D in X besuchen könne. Am 28. September 2001 führte zudem die Beschwerdeführerin gegenüber dem Amt für Migration aus, ihre Nichte werde die Schweiz verlassen, sobald sie ihren Sprachkurs beendet habe. Dem Gesuch entsprechend erteilte das Amt für Migration am 8. November 2001 B eine bis 3. Januar 2002 gültige Aufenthaltsbewilligung für Kurzaufenthalter. Schliesslich stellte B am 19. Dezember 2001 beim Amt für Migration erneut ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Als Grund gab sie die Vorbereitung ihrer Heirat mit C an. Aufgrund dieser Akten muss festgestellt werden, dass die Nichte der Beschwerdeführerin ursprünglich nur die Absicht hatte, ihre Tante während drei Monaten in der Schweiz zu besuchen. In der Folge entschloss sie sich zu einem 6-monatigen Deutschkurs, wollte aber nach Abschluss des Kurses wieder in ihre Heimat zurück, wie sie dies von ihrer Tante im September 2001 gegenüber dem Amt für Migration bestätigen liess. Bis zu diesem Zeitpunkt kann nicht davon ausgegangen werden, dass B ihren Wohnsitz in Vietnam aufgegeben hatte, weil sie nicht die Absicht hatte, dauernd in der Schweiz zu verbleiben. Dagegen ist aufgrund der objektiven Umstände festzustellen, dass B ab Dezember 2001 ihren vietnamesischen Wohnsitz aufgegeben hatte, tat sie doch damals kund, dass sie C, der in der Schweiz lebt, heiraten werde. Sie beantragte am 19. Dezember 2001 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung ihrer Heirat mit C. Der Korrespondenz zwischen dem künftigen Ehemann von B und der Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle des Kantons Wallis (vgl. edierte Akten des Amtes für Migration) kann ferner entnommen werden, dass die Hochzeitsvorbereitungen schon anfangs Dezember 2001 im Gange waren. Mit den Hochzeitsvorbereitungen im Dezember 2001 gab B die Absicht zur Rückkehr nach Vietnam definitiv auf. Deshalb ist ab diesem Monat unter Würdigung der Umstände von einer Wohnsitzbegründung am Ort der Wohnung der Beschwerdeführerin und damit auch von Wohnen im Sinne von Art. 16c ELV auszugehen. Daran ändert nichts, dass B nicht dauernd bei der Beschwerdeführerin wohnen wollte und anzunehmen ist, dass sie mit ihrem künftigen Ehemann, der in Y wohnt, zusammenziehen wird. Denn bis zum Erwerb dieses neuen Wohnsitzes bleibt der in der Wohnung der Beschwerdeführerin begründete Wohnsitz bestehen (Art. 24 Abs. 1 ZGB; vgl. EVG-Urteil F. und S. vom 13.3.2002). Bei dieser Sachlage berücksichtigte die Ausgleichskasse zu Unrecht bei der EL-Berechnung einen Mietzinsanteil für B bereits ab März 2001. Erst ab Dezember 2001 kann ein Mietzinsanteil für B bei den Wohnkosten der Beschwerdeführerin in Abzug gebracht werden. Daher erweist sich die Verfügung der Ausgleichskasse vom 19. September 2001 insofern als unrechtmässig, als sie für die Zeit vom 1. März bis 30. November 2001 bei den anerkannten Ausgaben einen tieferen Betrag für die Wohnkosten als bisher anrechnete. Hingegen ist die Berücksichtigung eines Mietzinsanteils für B ab Dezember 2001 gerechtfertigt, weil sie in diesem Monat bei der Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz begründete. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung für die Zeit vom 1. März bis 30. November 2001 als unrechtmässig und ist aufzuheben. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich bezüglich dieses Zeitraumes als begründet und ist gutzuheissen. Hingegen ist die angefochtene Verfügung für die Zeit ab 1. Dezember 2001 korrekt, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. 6. - Mit der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2001 forderte die Ausgleichskasse zudem Fr. 1715.- für zuviel bezogene Ergänzungsleistungen von März bis September 2001 zurück. Nachdem der Beschwerdeführerin für die Zeit von März bis November 2001 keine tieferen Wohnkosten als bisher angerechnet werden durften und die angefochtene Verfügung entsprechend aufgehoben wird (vgl. Erw. 5c), fehlt der Ausgleichskasse ein Rückforderungstitel. Daher"}