{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-09-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-01-494_2002-09-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1353", "Checksum": "b36d2b4f3c7a1bf97f262d309c873cdf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 01 494", "2002 II Nr. 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 17.09.2002 S 01 494 (2002 II Nr. 34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG; Art. 16c Abs. 1 ELV. 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Mit Verfügung vom 19. September 2001 reduzierte sie rückwirkend ab 1. März 2001 die auszurichtenden Ergänzungsleistungen auf Fr. 790.-, nachdem sie erfahren hatte, dass die Nichte von A, B, seit 23. Februar 2001 bei ihr wohnte. Gleichzeitig forderte die Ausgleichskasse Fr. 1715.- für zuviel bezogene Leistungen ab März 2001 zurück. A reichte fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 19. September 2001. Die Ausgleichskasse schloss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht edierte die Akten des Amtes für Migration des Kantons Luzern betreffend B. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Aus den Erwägungen: 2. - Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. März 2001 und die Rückforderung der ab 1. März 2001 zuviel bezogenen Leistungen von Fr. 1715.-. Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wären für die Beurteilung der Beschwerde grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse bis September 2001 massgebend, weil die angefochtene Verfügung vom 19. September 2001 datiert. Aufgrund der edierten Akten beim Amt für Migration des Kantons Luzern betreffend den Aufenthalt von B in der Schweiz rechtfertigt sich jedoch, die tatsächlichen Verhältnisse bis Dezember 2001 zu berücksichtigen, denn diese beeinflussen die Beurteilung der vorliegenden Streitsache (vgl. Erw. 5c). 3. - Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Ausgleichskasse zu Recht die monatliche Ergänzungsleistung ab 1. März 2001 auf Fr. 790.- herabsetzte. a) Bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben oder anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ist die jährliche Ergänzungsleistung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). b) Bei zu Hause wohnenden, alleinstehenden Personen sind u.a. als Ausgaben (...) der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG) (...) anzuerkennen. c) (...) 4. - a) Bei der Prüfung des Leistungsanspruchs ab 1. März 2001 rechnete die Ausgleichskasse anrechenbare Einnahmen von Fr. 15380.- und Ausgaben von Fr. 24860.- an, was einen Ausgabenüberschuss von Fr. 9480.- im Jahr bzw. Fr. 790.- im Monat ergab. (...) b) Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, dass der gesamte Mietzins von jährlich Fr. 17640.- (inkl. Nebenkosten) zu Unrecht auf drei anstatt auf zwei Personen aufgeteilt wurde. Zur Begründung bringt sie hauptsächlich vor, ihre Nichte halte sich seit dem 23. Februar 2001 nur als Gast bei ihr auf. Sie sei als Touristin in die Schweiz eingereist und absolviere einen Sprachkurs für Anfänger. Zudem habe sie kein Erwerbseinkommen. Die Ausgleichskasse hält dem entgegen, B halte sich gemäss Auskunft des Amtes für Migration vom 11. September bzw. 17. Oktober 2001 mit einer Aufenthaltsbewilligung L (Kurzaufenthalterin) weiterhin in der Schweiz auf. Deshalb sei anzunehmen, dass sich B länger als für einen kurzen Besuch bei ihrer Tante in der Schweiz aufhalte. Damit seien auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen geschaffen, dass sich B an den Wohnkosten der Beschwerdeführerin beteilige. Schliesslich bringt die Ausgleichskasse sinngemäss vor, es sei nicht Aufgabe des Gemeinwesens, einen Aufenthalt, welcher das Mass des kurzen Aufenthaltes überschreite, indirekt mittels Ergänzungsleistungen mit zu finanzieren. 5. - a) Art. 16c Abs. 1 ELV bestimmt, dass der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen ist, wenn eine Wohnung auch von Personen bewohnt wird, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Dem Wortlaut dieser Bestimmung nach setzt die Aufteilung des Mietzinses nicht voraus, dass die Wohnung gemeinsam gemietet wird; es genügt das gemeinsame Wohnen (vgl. BGE 127 V 17 Erw. 6b, EVG-Urteil G. vom 5.7.2001 Erw. 2a). Art. 16c ELV bezweckt, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (BGE 127 V 16 Erw. 5d). Wenn Personen mit einem anderen zivilrechtlichen Wohnsitz vorübergehend aufgenommen werden, wie etwa für Ferien, ist eine Mietzinsaufteilung noch nicht gerechtfertigt. Hingegen ist dann, wenn der andere Wohnsitz definitiv aufgegeben wird, von der Begründung eines neuen Wohnsitzes und damit auch von Wohnen im Sinne von Art. 16c ELV auszugehen. Denn der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich nach Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, und ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es"}