Daraus ergibt sich, dass sich bei allen in Betracht fallenden drei Berechnungsvarianten der Invaliditätsgrad zwischen 59% und 52% bewegt. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer auf jeden Fall weiterhin lediglich Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Der beschwerdeweise geltend gemachte Anspruch auf eine ganze Rente ist klar nicht ausgewiesen. Der halbe Rentenanspruch gemäss angefochtener Verfügung vom 28. Juni 2001 bleibt somit unverändert bestehen, weshalb die Verfügung nicht aufzuheben ist. Es ist lediglich der ihr zugrunde liegende Invaliditätsgrad zu korrigieren. 7.- (...) |