Der von der Verwaltung vorgenommene Abzug von 15% ist daher angemessen. Somit beträgt das dem Beschwerdeführer zumutbare Einkommen bei einem 77,5%-Pensum Fr. 35'645.--. Bei diesem handelt es sich um ein hypothetisches Einkommen, das der Versicherte auf dem ihm offen stehenden Arbeitsmarkt erzielen könnte. c) Werden das Valideneinkommen von Fr. 84'000.-- und das Invalideneinkommen von Fr. 35'645.-- einander gegenübergestellt, ergibt dies einen Invaliditätsgrad von 57,5%.