gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug höchstens 25% betragen darf (BGE 126 V 75). Der Versicherte war im Verfügungszeitpunkt 37 Jahre alt, weshalb dieser Komponente keine besondere Beachtung zu schenken ist. Ausserdem wohnt er schon seit 1990 in der Schweiz und hat eine Aufenthaltsbewilligung B, so dass er für eine Arbeit kaum schlechter als ein Schweizer eingestuft würde. Zu beachten sind seine Hüftbeschwerden und der Umstand, dass er nur noch teilzeitlich und in wechselbelastenden, eher leichten Tätigkeiten beschäftigt werden kann. Der von der Verwaltung vorgenommene Abzug von 15% ist daher angemessen.