Hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dieser dürfe nicht schematisch erfolgen, sondern in Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles mit dem Zweck, ausgehend von statistischen Werten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-)Arbeitsfähigkeit am besten entspricht. Ganz allgemein ist daher der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen