Der Beschwerdeführer dagegen beantragt, es sei ein leidensbedingter Abzug von 25% vorzunehmen. Hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dieser dürfe nicht schematisch erfolgen, sondern in Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles mit dem Zweck, ausgehend von statistischen Werten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-)Arbeitsfähigkeit am besten entspricht.