Darauf kann abgestützt werden. Von diesem Invalideneinkommen von Fr. 54'110.73 machte die IV-Stelle einen leidensbedingten Abzug von 15%, wobei ein Invalideneinkommen von Fr. 45'994.13 resp. Fr. 35'645.-- bei einer Restarbeitsfähigkeit von 77,5%, resultierte. Der Beschwerdeführer dagegen beantragt, es sei ein leidensbedingter Abzug von 25% vorzunehmen.