Geht man indessen für das vorliegend massgebende Jahr 2001 vom Einkommen aus, das der zu dieser Zeit beim Fussballclub B angestellte Jugendtrainer F (unter Berücksichtigung seiner administrativen Zusatzaufgaben) verdiente, so ist das hypothetische Valideneinkommen des Beschwerdeführers auf Fr. 84'000.-- (plus Spesen) festzusetzen. Bei dieser Sachverhaltsvariante wäre einerseits zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an einen vollamtlichen Jugendtrainer in den letzten Jahren namentlich hinsichtlich Ausbildung gestiegen sind und ein Chef im Bereich Nachwuchs auch administrative Aufgaben erledigen muss.