Es ist unbestritten, dass der Versicherte zum Verfügungszeitpunkt (28.6.2001) auch als Gesunder nicht mehr als Profifussballer tätig gewesen wäre. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er wäre heute als Werbeträger oder Versicherungsexperte tätig, ist aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar und nicht mit der im Sozialversicherungsrecht erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Der Versicherte unterliess es denn auch, trotz Aufforderung durch das Gericht, entsprechende Beweise einzureichen. Im Schreiben vom 19. Februar 2003 bringt der Versicherte vor, er würde als Gesunder eine Tätigkeit als Trainer ausüben.