Die IV-Stelle legte ihrem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von Fr. 66'500.-- zugrunde. Dabei stützte sie sich zugunsten des Versicherten auf den Tatbestand der Jugendinvalidität gemäss Art. 26 IVV. Dies ist, wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung selber einräumt, nicht korrekt, hat doch der Versicherte als Profifussballer sehr wohl "zureichende berufliche Kenntnisse" erworben. Es ist unbestritten, dass der Versicherte zum Verfügungszeitpunkt (28.6.2001) auch als Gesunder nicht mehr als Profifussballer tätig gewesen wäre.