Hingegen sei dem Versicherten eine angepasste Tätigkeit (Sitzen auf hohem Stuhl, Möglichkeit aufzustehen und etwas umherzugehen, Tragen von leichten Lasten) zu 75-80% zumutbar. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, das Gutachten sei bezüglich der festgestellten Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig, es dränge sich eine Neubeurteilung auf. Es sei von einer höheren Arbeitsunfähigkeit als von 25-30% auszugehen. Dem kann nicht gefolgt werden. Dem Gutachten vom 16. Mai 2000 liegt die Frage zugrunde, wie hoch die Arbeitsfähigkeit nach Durchführung von medizinischen und beruflichen Massnahmen sei. Diese bezeichneten die Gutachter mit 100%.