Gleichzeitig ging sie davon aus, der Beschwerdeführer könne einer angepassten Erwerbstätigkeit zu 77,5% nachgehen und dabei ein Einkommen von jährlich Fr. 35'645.-- erzielen. Dabei stützte sie sich auf das Gutachten von Dr. med. H und Dr. med. I des Spitals Y vom 16. Mai 2000 und den Ergänzungsbericht von Dr. I vom 7. Februar 2001. Dem Gutachten von Dr. H und Dr. I ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sowohl als Profifussballer als auch als Fussballtrainer zu 100% arbeitsunfähig ist. Dies ist unbestritten. Hingegen sei dem Versicherten eine angepasste Tätigkeit (Sitzen auf hohem Stuhl, Möglichkeit aufzustehen und etwas umherzugehen, Tragen von leichten Lasten) zu 75-80% zumutbar.