Mit Verfügung vom 12. November 1998 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Oktober 1995 eine ganze Rente bei einem IV-Grad von 100% zu. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente herab. Sie ging neu davon aus, dass der Beschwerdeführer, wenn er gesund wäre, altershalber nicht mehr als Profifussballer tätig wäre (vgl. AHI 1998 S. 166, ZAK 1980 S. 590). Gleichzeitig ging sie davon aus, der Beschwerdeführer könne einer angepassten Erwerbstätigkeit zu 77,5% nachgehen und dabei ein Einkommen von jährlich Fr. 35'645.-- erzielen.