2b und 390 Erw. 1b). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). 5.- Mit Verfügung vom 12. November 1998 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Oktober 1995 eine ganze Rente bei einem IV-Grad von 100% zu.