104 V 136 Erw. 2a und b). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, kann die Invaliditätsbemessung unter Beizug von Statistiken, insbesondere auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik erfolgen (BGE 124 V 321). c) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung - und im Beschwerdefall der Richter - auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw.