Damit wird der Beschwerdeführer mit der lite pendente erlassenen Verfügung schlechter gestellt. Die Verfügung vom 6. Juli 2001 ist somit nichtig und gilt lediglich als Antrag ans Gericht. 4.- a) Nach Art. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31.12.2002 geltenden Fassung) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.