BGE 113 V 238 f.). Ist mit der nach Rechtshängigkeit erlassenen Verfügung eine Schlechterstellung (reformatio in peius) des Versicherten verbunden, kommt dieser lediglich der Charakter eines Antrages an das Gericht zu (AHI 1994 S. 271 Erw. 4a mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. Juli 2001 eine ganze Rente. Mit lite pendente Verfügung vom 6. Juli 2001 hob die IV-Stelle die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2001 auf und reduzierte den Rentenanspruch des Beschwerdeführers von einer halben Rente auf eine Viertelsrente. Damit wird der Beschwerdeführer mit der lite pendente erlassenen Verfügung schlechter gestellt.