Nach der Rechtsprechung beendet eine nach Rechtshängigkeit erlassene Verfügung (sog. lite pendente Verfügung) den Rechtsstreit nur insofern, als sie den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Insoweit, als damit den Anträgen des Beschwerdeführers nicht stattgegeben wurde, besteht der Rechtsstreit weiter (vgl. hierzu auch § 138 Abs. 2 VRG). Diesfalls braucht die zweite Verfügung nicht angefochten zu werden; sie gilt als mitangefochten (ZAK 1992 S. 117 Erw. 5a; BGE 113 V 238 f.).