Die IV-Stelle beantragt, die nach Abschluss des Schriftenwechsels - dieser war den Parteien am 22. August 2001 mitgeteilt worden - eingereichten Unterlagen des hinzugezogenen Rechtsvertreters seien aus dem Recht zu weisen. Da mit den Eingaben vorliegend erhebliche Parteivorbringen erfolgen und diese aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes und im Hinblick auf § 106 Abs. 2 VRG zu berücksichtigen sind, kann diesem Antrag nicht gefolgt werden. 3.- Nach der Rechtsprechung beendet eine nach Rechtshängigkeit erlassene Verfügung (sog. lite pendente Verfügung) den Rechtsstreit nur insofern, als sie den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht.