Das Verwaltungsgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 24. September 2003 ab, soweit es darauf eintrat. Der Antrag der IV-Stelle, es sei dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente zuzusprechen, wurde abgewiesen und es wurde festgestellt, dass weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht. Aus den Erwägungen: 1.- (Keine Anwendbarkeit des ATSG, vgl. LGVE 2003 II Nr. 33 Erw.1) 2.- Die IV-Stelle beantragt, die nach Abschluss des Schriftenwechsels - dieser war den Parteien am 22. August 2001 mitgeteilt worden - eingereichten Unterlagen des hinzugezogenen Rechtsvertreters seien aus dem Recht zu weisen.