Schliesslich wurde am 17. Juli 2003 der Jugendtrainer des Fussballclubs B, F, ersucht, im Rahmen einer Beweisauskunft seinen bei B erzielten Jahreslohn zu nennen. Gleichentags erfolgte ebenfalls zum Thema Jahressalär eines Jugendtrainers eine gerichtliche Anfrage an G. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, zu den daraufhin eingereichten Unterlagen Stellung zu nehmen. Der Rechtsvertreter des Versicherten äusserte sich mit Eingabe vom 27. August 2003 und die IV-Stelle mit Eingabe vom 9. September 2003. Das Verwaltungsgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 24. September 2003 ab, soweit es darauf eintrat.