Dieser liess sich mit Schreiben vom 2. April 2003 vernehmen. Dem Rechtsvertreter von A und der IV-Stelle wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Am 12. Mai 2003 wurde zudem der Schweizerische Fussballverband um eine Beweisauskunft bezüglich Jahreseinkommen eines Juniorentrainers ersucht. Auch dazu konnten die Parteien schriftlich Stellung nehmen. Schliesslich wurde am 17. Juli 2003 der Jugendtrainer des Fussballclubs B, F, ersucht, im Rahmen einer Beweisauskunft seinen bei B erzielten Jahreslohn zu nennen.