Sobald es die gesundheitliche Situation von A erlaube, seien berufliche Massnahmen zu prüfen. Das Gericht forderte den Rechtsvertreter von A auf, Beweise zu offerieren zu seiner Behauptung, der Versicherte wäre als Gesunder - nach Abschluss seiner Profikarriere - als Mitarbeiter und Werbeträger einer privaten Versicherungsgesellschaft tätig gewesen. Der Rechtsvertreter von A äusserte sich dazu mit Schreiben vom 19. Februar 2003. Die IV-Stelle nahm dazu am 21. März 2003 Stellung. Mit Schreiben vom 26. März 2003 holte das Gericht beim ehemaligen Präsidenten des Fussballclubs B, E, eine schriftliche Beweisauskunft ein. Dieser liess sich mit Schreiben vom 2. April 2003 vernehmen.