Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von rund 46%, weshalb die ganze Rente revisionsweise auf eine Viertelsrente zu reduzieren sei. In der Vernehmlassung vom 21. August 2001 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit unaufgefordert erfolgter Eingabe vom 5. Oktober 2001 nahm der neu eingesetzte Rechtsvertreter von A Stellung und beantragte, die Verfügung vom 6. Juli 2001 sei aufzuheben, A sei die ganze IV-Rente zu belassen, eventualiter sei ihm eine halbe IV-Rente auszurichten. Sobald es die gesundheitliche Situation von A erlaube, seien berufliche Massnahmen zu prüfen.