{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-01-381_2004-09-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2533", "Checksum": "353ef632db2944e48b7a6ac29457b1a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 01 381", "2004 II Nr. 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 24.09.2004 S 01 381 (2004 II Nr. 37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unaufgeforderte Eingaben (Erw. 2). Lite pendente Verfügung (Erw. 3).\r\nArt. 28 Abs. 2, 41 IVG. 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Ermittlung der Arbeitsfähigkeit und des hypothetischen Valideneinkommens bei einem ehemaligen Berufsfussballer, welcher wegen einer Coxarthrose seine Tätigkeit aufgeben musste, infolge seines Alters aber ohnehin nicht mehr als Fussballer tätig wäre (Erw. 4 - 6). | Invalidenversicherung\n\n ausgegangen werden, dass er als Gesunder in der Lage gewesen wäre, die erforderlichen Trainerdiplome zu erwerben und ein durchschnittliches Jugendtrainereinkommen zu erzielen. Die Möglichkeit, dass er Nationaltrainer von W geworden wäre, ist indessen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Geht man vom Gehaltsrahmen eines vollamtlichen Jugendtrainers von Fr. 75'000.-- bis Fr. 100'000.-- aus, welchen die beiden Präsidenten L und E angaben, wäre das als angemessen zu bezeichnende hypothetische Valideneinkommen in der Mitte dieses grossen Ermessensspielraums anzusiedeln, somit bei Fr. 87'500.--. Geht man indessen für das vorliegend massgebende Jahr 2001 vom Einkommen aus, das der zu dieser Zeit beim Fussballclub B angestellte Jugendtrainer F (unter Berücksichtigung seiner administrativen Zusatzaufgaben) verdiente, so ist das hypothetische Valideneinkommen des Beschwerdeführers auf Fr. 84'000.-- (plus Spesen) festzusetzen. Bei dieser Sachverhaltsvariante wäre einerseits zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an einen vollamtlichen Jugendtrainer in den letzten Jahren namentlich hinsichtlich Ausbildung gestiegen sind und ein Chef im Bereich Nachwuchs auch administrative Aufgaben erledigen muss. Auf der anderen Seite dürfen die diesbezüglichen Anforderungen auch nicht überspannt werden, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein begabter Fussballer wie der Beschwerdeführer nicht nur die erforderlichen Trainerdiplome für diese Ausbildungsstufe erworben hätte, sondern er auch in der Lage gewesen wäre, die administrativen Angelegenheiten zu erledigen und die notwendigen Kontakte zu Eltern, Schulen und Lehrmeistern herzustellen. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist bei objektiver Betrachtungsweise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 84'000.-- auszugehen. b) Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die IV-Stelle auf die Tabellenlöhne (Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik), wonach der Durchschnittslohn sämtlicher Wirtschaftszweige im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten bei Männern 1998 monatlich Fr. 4'268.-- betrug bei einer 40-Stundenwoche, bzw. Fr. 4'460.-- bei einem durchschnittlichen Wochenpensum von 41,8 Stunden. Diesen rechnete sie mittels Nominallohnindex auf das Jahr 2000 auf, was ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 54'110.73 ergab. Darauf kann abgestützt werden. Von diesem Invalideneinkommen von Fr. 54'110.73 machte die IV-Stelle einen leidensbedingten Abzug von 15%, wobei ein Invalideneinkommen von Fr. 45'994.13 resp. Fr. 35'645.-- bei einer Restarbeitsfähigkeit von 77,5%, resultierte. Der Beschwerdeführer dagegen beantragt, es sei ein leidensbedingter Abzug von 25% vorzunehmen. Hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dieser dürfe nicht schematisch erfolgen, sondern in Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles mit dem Zweck, ausgehend von statistischen Werten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-)Arbeitsfähigkeit am besten entspricht. Ganz allgemein ist daher der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug höchstens 25% betragen darf (BGE 126 V 75). Der Versicherte war im Verfügungszeitpunkt 37 Jahre alt, weshalb dieser Komponente keine besondere Beachtung zu schenken ist. Ausserdem wohnt er schon seit 1990 in der Schweiz und hat eine Aufenthaltsbewilligung B, so dass er für eine Arbeit kaum schlechter als ein Schweizer eingestuft würde. Zu beachten sind seine Hüftbeschwerden und der Umstand, dass er nur noch teilzeitlich und in wechselbelastenden, eher leichten Tätigkeiten beschäftigt werden kann. Der von der Verwaltung vorgenommene Abzug von 15% ist daher angemessen. Somit beträgt das dem Beschwerdeführer zumutbare Einkommen bei einem 77,5%-Pensum Fr. 35'645.--. Bei diesem handelt es sich um ein hypothetisches Einkommen, das der Versicherte auf dem ihm offen stehenden Arbeitsmarkt erzielen könnte. c) Werden das Valideneinkommen von Fr. 84'000.-- und das Invalideneinkommen von Fr. 35'645.-- einander gegenübergestellt, ergibt dies einen Invaliditätsgrad von 57,5%. Wollte man dem Einkommensvergleich das durchschnittliche hypothetische Valideneinkommen von Fr. 87'500.-- als Mittelwert des Rahmens von Fr. 75'000.-- bis Fr. 100'000.-- zugrunde legen, so würde der Invaliditätsgrad 59,2% betragen. Wollte man das hypothetische Valideneinkommen an der untersten Grenze auf Fr. 75'000.-- festlegen, würde der Invaliditätsgrad immer noch 52,4% betragen. Daraus ergibt sich, dass sich bei allen in Betracht fallenden drei Berechnungsvarianten der Invaliditätsgrad zwischen 59% und 52% bewegt. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer auf jeden Fall weiterhin lediglich Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Der beschwerdeweise geltend gemachte Anspruch auf eine ganze Rente ist klar nicht ausgewiesen. Der halbe Rentenanspruch gemäss angefochtener Verfügung vom 28. Juni 2001 bleibt somit unverändert bestehen, weshalb die Verfügung nicht aufzuheben ist. Es ist lediglich der ihr zugrunde"}