{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-01-381_2004-09-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2533", "Checksum": "353ef632db2944e48b7a6ac29457b1a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 01 381", "2004 II Nr. 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 24.09.2004 S 01 381 (2004 II Nr. 37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unaufgeforderte Eingaben (Erw. 2). Lite pendente Verfügung (Erw. 3).\r\nArt. 28 Abs. 2, 41 IVG. 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Dem kann nicht gefolgt werden. Dem Gutachten vom 16. Mai 2000 liegt die Frage zugrunde, wie hoch die Arbeitsfähigkeit nach Durchführung von medizinischen und beruflichen Massnahmen sei. Diese bezeichneten die Gutachter mit 100%. Auf die Ergänzungsfrage der IV-Stelle im Schreiben vom 7. Februar 2001 präzisierten die Ärzte ihre Antwort und gingen von einer zumutbaren, ergonomisch angepassten Tätigkeit von 75-80% aus. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist realistisch, ist doch allgemein bekannt, dass Coxarthrose-Patienten sowohl vor als nach der Operation in einem hohen Grad arbeitsfähig sind. Empfehlenswert sind sicherlich Arbeiten mit wechselnder Position, wie dies auch die Ärzte des Spitals Y erwähnen. Es ist meistens eben gerade nicht der Arbeitstag, der die Patienten operationsreif macht, sondern die schmerzhaft gestörte Nachtruhe. Auch klagen die Patienten typischerweise über Anlaufschmerzen, die nach einigen Schritten bessern. So ist denn auch dem Gutachten des Spitals Y zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer täglich 30 bis 40 Minuten auf dem Hometrainer verbringt und sich jeden Tag um die Kinder kümmert. Er ist daher durchaus in der Lage, eine leichte, wechselhafte Tätigkeit zu 75-80% auszuüben. Auch die anderen Arztberichte stehen dieser Beurteilung nicht entgegen. Die Ärzte der Klinik Z, Dr. med. J und Dr. med. K (Bericht vom 25.11.1997) und Dr. med. D, Chefarzt der Klinik für Orthopädie des Spitals X (Bericht vom 14.2.1996), gehen sogar von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer medizinisch hinreichend abgeklärt wurde und ihm eine angepasste Arbeit zu 77,5% zumutbar ist. Nachfolgend ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, wozu ein Einkommensvergleich vorzunehmen ist. 6.- a) Die IV-Stelle legte ihrem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von Fr. 66'500.-- zugrunde. Dabei stützte sie sich zugunsten des Versicherten auf den Tatbestand der Jugendinvalidität gemäss Art. 26 IVV. Dies ist, wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung selber einräumt, nicht korrekt, hat doch der Versicherte als Profifussballer sehr wohl \"zureichende berufliche Kenntnisse\" erworben. Es ist unbestritten, dass der Versicherte zum Verfügungszeitpunkt (28.6.2001) auch als Gesunder nicht mehr als Profifussballer tätig gewesen wäre. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er wäre heute als Werbeträger oder Versicherungsexperte tätig, ist aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar und nicht mit der im Sozialversicherungsrecht erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Der Versicherte unterliess es denn auch, trotz Aufforderung durch das Gericht, entsprechende Beweise einzureichen. Im Schreiben vom 19. Februar 2003 bringt der Versicherte vor, er würde als Gesunder eine Tätigkeit als Trainer ausüben. Dies bestätige auch der Präsident des Fussballclubs B, L, mit Schreiben vom 17. Februar 2003, wonach versucht worden sei, den Versicherten als Juniorentrainer einzusetzen. Zudem hätte er auch gute Chancen gehabt, Nationaltrainer der Fussballmannschaft von W zu werden. Das als Trainer erzielbare Einkommen hätte jährlich mindestens Fr. 100'000.-- betragen. Nicht nur L bringt vor, der Beschwerdeführer hätte bei voller Gesundheit eine Trainerfunktion beim Fussballclub B übernehmen können. Gleicher Meinung ist auch der ehemalige Präsident, E, wie der Beweisauskunft vom 2. April 2003 zu entnehmen ist. Danach sei schon 1994/1995 vorgesehen gewesen, dass der Beschwerdeführer beim Fussballclub B als Juniorentrainer eine Beschäftigung erhalten solle. Der Versicherte habe sich denn auch mehrmals interessiert daran gezeigt, ein solches Juniorentraineramt auszuüben. Sein Gesundheitszustand habe es jedoch verhindert, eine solche Tätigkeit aufzunehmen. Andernfalls wäre eine Anstellung als Jugendtrainer zustande gekommen. Dabei hätte er pro Jahr Fr. 75'000.-- bis 100'000.-- verdient. Die Verdienstmöglichkeiten seien weitgehend mit dem Schweizerischen Fussballverband geregelt, was allerdings von diesem klar dementiert wird. Hingegen geht auch L, der aktuelle Präsident des Fussballclubs B, davon aus, dass der Versicherte als Juniorentrainer ein Gehalt von Fr. 75'000.-- bis 100'000.-- erzielt hätte. G, welcher von ca. November 1998 bis Januar 2003 den Fussballclub B über die Firma M in treuhänderischen Belangen beraten hat, kann bezüglich des in den Jahren 1996/1997 und 2001 beim Fussballclub B erzielten Jahressalärs eines Jugendtrainers keine Auskunft geben. Hingegen fügt er an, es komme einerseits darauf an, welche Mannschaft trainiert werde und andererseits auf die Ausbildung des Trainers. In den letzten Jahren sei von den Trainern bezüglich Ausbildung immer mehr verlangt worden. Als hauptverantwortlicher Trainer der Jugendmannschaft x des Fussballclubs B war ab 1. Juli 2000 F tätig. Gemäss Arbeitsvertrag verdiente dieser im Jahr 2000 bei einem Teilzeitpensum monatlich Fr. 5'500.-- (= jährlich Fr. 67'000.-- [12 x Fr. 5'500.-- + Fr. 1'000.-- Spesen]) und ab 1. August 2001, nachdem ihm zusätzliche Aufgaben übertragen wurden, im Rahmen eines Vollzeitpensums monatlich Fr. 7'000.-- (= jährlich Fr. 85'000.-- [12 x Fr. 7'000.-- + Fr. 1'000.-- Spesen]). Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bekanntermassen über ein überdurchschnittliches Niveau als Profifussballer mit internationalem Niveau verfügte, kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon"}