{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-01-381_2004-09-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2533", "Checksum": "353ef632db2944e48b7a6ac29457b1a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 01 381", "2004 II Nr. 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 24.09.2004 S 01 381 (2004 II Nr. 37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unaufgeforderte Eingaben (Erw. 2). Lite pendente Verfügung (Erw. 3).\r\nArt. 28 Abs. 2, 41 IVG. 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Ermittlung der Arbeitsfähigkeit und des hypothetischen Valideneinkommens bei einem ehemaligen Berufsfussballer, welcher wegen einer Coxarthrose seine Tätigkeit aufgeben musste, infolge seines Alters aber ohnehin nicht mehr als Fussballer tätig wäre (Erw. 4 - 6). | Invalidenversicherung\n\n Verfügung eine Schlechterstellung (reformatio in peius) des Versicherten verbunden, kommt dieser lediglich der Charakter eines Antrages an das Gericht zu (AHI 1994 S. 271 Erw. 4a mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. Juli 2001 eine ganze Rente. Mit lite pendente Verfügung vom 6. Juli 2001 hob die IV-Stelle die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2001 auf und reduzierte den Rentenanspruch des Beschwerdeführers von einer halben Rente auf eine Viertelsrente. Damit wird der Beschwerdeführer mit der lite pendente erlassenen Verfügung schlechter gestellt. Die Verfügung vom 6. Juli 2001 ist somit nichtig und gilt lediglich als Antrag ans Gericht. 4.- a) Nach Art. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31.12.2002 geltenden Fassung) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3%, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50% oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40% invalid ist. In Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine halbe Rente. b) Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässige möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad ermitteln lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, kann die Invaliditätsbemessung unter Beizug von Statistiken, insbesondere auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik erfolgen (BGE 124 V 321). c) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung - und im Beschwerdefall der Richter - auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 Erw. 2). d) Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist gemäss Art. 41 IVG die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). 5.- Mit Verfügung vom 12. November 1998 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Oktober 1995 eine ganze Rente bei einem IV-Grad von 100% zu. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente herab. Sie ging neu davon aus, dass der Beschwerdeführer, wenn er gesund wäre, altershalber nicht mehr als Profifussballer tätig wäre (vgl. AHI 1998 S. 166, ZAK 1980 S. 590). Gleichzeitig ging sie davon aus, der Beschwerdeführer könne einer angepassten Erwerbstätigkeit zu 77,5% nachgehen und dabei ein Einkommen von jährlich Fr. 35'645.-- erzielen. Dabei stützte sie sich auf das Gutachten von Dr. med. H und Dr. med. I des Spitals Y vom 16. Mai 2000 und den Ergänzungsbericht von Dr. I vom 7. Februar 2001. Dem Gutachten von Dr. H und Dr. I ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sowohl als Profifussballer als auch als Fussballtrainer zu 100% arbeitsunfähig ist. Dies ist unbestritten. Hingegen sei dem Versicherten eine angepasste Tätigkeit (Sitzen auf hohem Stuhl, Möglichkeit aufzustehen und etwas umherzugehen, Tragen von leichten Lasten) zu 75-80% zumutbar. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, das Gutachten sei bezüglich der festgestellten Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig, es dränge sich eine Neubeurteilung auf. Es sei von einer höheren"}