{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-01-381_2004-09-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2533", "Checksum": "353ef632db2944e48b7a6ac29457b1a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 01 381", "2004 II Nr. 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 24.09.2004 S 01 381 (2004 II Nr. 37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unaufgeforderte Eingaben (Erw. 2). Lite pendente Verfügung (Erw. 3).\r\nArt. 28 Abs. 2, 41 IVG. 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Juli 1990 beim Fussballclub B als Profifussballer angestellt. Ab August 1994 klagte er über zunehmende Hüftschmerzen, anfänglich vor allem links, mit zunehmender Dauer aber auch rechts. Im Oktober 1994 musste er aufgrund sehr starker Hüftschmerzen die Fussballertätigkeit ganz aufgeben. Mit Gesuch vom 20. Oktober 1995 meldete sich A zum Bezug von IV-Leistungen an, insbesondere für Berufsberatung, Umschulung sowie eine Rente. Die IV-Stelle finanzierte ihm sodann als Umschulungsmassnahme vom 6. Mai 1996 bis 20. Dezember 1996 einen Intensiv-Deutschkurs an einer Sprachschule. Während dieser Umschulungsmassnahme bezog A Taggelder. Aufgrund verschiedener medizinischer Abklärungen bei Dr. med. C, Dr. med. D, sowie der Klinik Z wurde eine berufliche Eingliederung von A zu dieser Zeit verneint. Die medizinischen Befunde ergaben ein beidseitiges Hüftleiden, welches sich in Form einer massiven Coxarthrose links und einer beginnenden Coxarthrose rechts manifestierte. Die IV-Stelle gewährte A mit Verfügung vom 12. November 1998, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100%, rückwirkend ab 1. Oktober 1995 bis 31. Mai 1996 sowie ab 1. Dezember 1996 bis auf Weiteres eine ganze einfache Invalidenrente sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten. Infolge Geburt des dritten Kindes wurde ihm ab Februar 1999 eine dritte Kinderrente ausgerichtet. Anlässlich eines Revisionsverfahrens setzte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad von A mit Verfügung vom 28. Juni 2001 neu auf 46% fest und sprach ihm eine halbe Rente zu. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. Juli 2001 beantragte A weiterhin die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Mit lite pendente erlassener Verfügung vom 6. Juli 2001 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 28. Juni 2001 auf und reduzierte den Anspruch auf eine Viertelsrente. Zur Begründung führte sie an, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherte ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 66'500.-- erzielen könnte. Demgegenüber sei bei einer angepassten Tätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 35'645.-- möglich. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von rund 46%, weshalb die ganze Rente revisionsweise auf eine Viertelsrente zu reduzieren sei. In der Vernehmlassung vom 21. August 2001 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit unaufgefordert erfolgter Eingabe vom 5. Oktober 2001 nahm der neu eingesetzte Rechtsvertreter von A Stellung und beantragte, die Verfügung vom 6. Juli 2001 sei aufzuheben, A sei die ganze IV-Rente zu belassen, eventualiter sei ihm eine halbe IV-Rente auszurichten. Sobald es die gesundheitliche Situation von A erlaube, seien berufliche Massnahmen zu prüfen. Das Gericht forderte den Rechtsvertreter von A auf, Beweise zu offerieren zu seiner Behauptung, der Versicherte wäre als Gesunder - nach Abschluss seiner Profikarriere - als Mitarbeiter und Werbeträger einer privaten Versicherungsgesellschaft tätig gewesen. Der Rechtsvertreter von A äusserte sich dazu mit Schreiben vom 19. Februar 2003. Die IV-Stelle nahm dazu am 21. März 2003 Stellung. Mit Schreiben vom 26. März 2003 holte das Gericht beim ehemaligen Präsidenten des Fussballclubs B, E, eine schriftliche Beweisauskunft ein. Dieser liess sich mit Schreiben vom 2. April 2003 vernehmen. Dem Rechtsvertreter von A und der IV-Stelle wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Am 12. Mai 2003 wurde zudem der Schweizerische Fussballverband um eine Beweisauskunft bezüglich Jahreseinkommen eines Juniorentrainers ersucht. Auch dazu konnten die Parteien schriftlich Stellung nehmen. Schliesslich wurde am 17. Juli 2003 der Jugendtrainer des Fussballclubs B, F, ersucht, im Rahmen einer Beweisauskunft seinen bei B erzielten Jahreslohn zu nennen. Gleichentags erfolgte ebenfalls zum Thema Jahressalär eines Jugendtrainers eine gerichtliche Anfrage an G. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, zu den daraufhin eingereichten Unterlagen Stellung zu nehmen. Der Rechtsvertreter des Versicherten äusserte sich mit Eingabe vom 27. August 2003 und die IV-Stelle mit Eingabe vom 9. September 2003. Das Verwaltungsgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 24. September 2003 ab, soweit es darauf eintrat. Der Antrag der IV-Stelle, es sei dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente zuzusprechen, wurde abgewiesen und es wurde festgestellt, dass weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht. Aus den Erwägungen: 1.- (Keine Anwendbarkeit des ATSG, vgl. LGVE 2003 II Nr. 33 Erw.1) 2.- Die IV-Stelle beantragt, die nach Abschluss des Schriftenwechsels - dieser war den Parteien am 22. August 2001 mitgeteilt worden - eingereichten Unterlagen des hinzugezogenen Rechtsvertreters seien aus dem Recht zu weisen. Da mit den Eingaben vorliegend erhebliche Parteivorbringen erfolgen und diese aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes und im Hinblick auf § 106 Abs. 2 VRG zu berücksichtigen sind, kann diesem Antrag nicht gefolgt werden. 3.- Nach der Rechtsprechung beendet eine nach Rechtshängigkeit erlassene Verfügung (sog. lite pendente Verfügung) den Rechtsstreit nur insofern, als sie den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Insoweit, als damit den Anträgen des Beschwerdeführers nicht stattgegeben wurde, besteht der Rechtsstreit weiter (vgl. hierzu auch § 138 Abs. 2 VRG). Diesfalls braucht die zweite Verfügung nicht angefochten zu werden; sie gilt als mitangefochten (ZAK 1992 S. 117 Erw. 5a; BGE 113 V 238 f.). Ist mit der nach Rechtshängigkeit erlassenen"}