Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SUVA einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Unfallversicherung gemäss angefochtenem Einspracheentscheid vom 15. Mai 2001 zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. - (...) (Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die gegen dieses Urteil eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Entscheid vom 6. November 2002 ab.) |