Insbesondere geht es nicht an, dass von ihnen, wie es der Beschwerdeführer glauben machen will, verlangt werden darf, dass sie beim Ausfüllen der Anmeldung für eine Abredeversicherung behilflich sein müssen. Wenn der Beschwerdeführer, obwohl er nachweislich zumindest mündlich mehrfach über die Möglichkeit einer Einzelabredeversicherung orientiert worden war, darauf verzichtet hat, eine solche abzuschliessen, geht dies einzig zu seinen Lasten. d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SUVA einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Unfallversicherung gemäss angefochtenem Einspracheentscheid vom 15. Mai 2001 zu Recht abgelehnt hat.