Auch aus dem Bericht vom 16. Juni 2000 geht nicht hervor, dass zwischen D und dem Beschwerdeführer Verständigungsprobleme bestanden hätten. Selbst wenn der Beschwerdeführer das Informationsblatt für «ausgesteuerte Versicherte» nicht erhalten hätte, wäre er durch D mündlich genügend auf die Möglichkeit der Einzelabredeversicherung aufmerksam gemacht worden. Dieser führte nämlich aus, der Beschwerdeführer sei von ihm mindestens während der Rahmenfrist und beim Abschlussgespräch bei Beendigung der Rahmenfrist auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Zudem würden sämtliche Versicherte zu Beginn in einem Einführungskurs darüber informiert.