Der Beschwerdeführer reiste am 18. Juni 1985 ein und hielt sich im Zeitpunkt der Mitteilung über die Abredeversicherung anlässlich der Beendigung der Rahmenfrist mehr als 14 Jahre in der Schweiz auf. Unter diesen Umständen darf mindestens eine minimale sprachliche Integration erwartet werden, musste er sich doch in all den Jahren in einer deutschsprachigen Umgebung behaupten. Aus den Akten ergibt sich jedenfalls nicht, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Arbeitslosenversicherung bisher in irgendeiner Weise Sprachprobleme gehabt hätte. Auch aus dem Bericht vom 16. Juni 2000 geht nicht hervor, dass zwischen D und dem Beschwerdeführer Verständigungsprobleme bestanden hätten.