D hat den Beschwerdeführer an das Sozialamt X verwiesen. Nach Ablauf der Rahmenfrist sind für Ausgesteuerte die Organe der Arbeitslosenversicherung nicht mehr zuständig. Unter diesen Umständen war der Verweis des Beschwerdeführers an das Sozialamt an sich korrekt. Infolge des Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers erfolgte die Weiterbetreuung des Beschwerdeführers in der Folge aber durch die Beratungsstelle für Flüchtlinge in Luzern. Der Beschwerdeführer reiste am 18. Juni 1985 ein und hielt sich im Zeitpunkt der Mitteilung über die Abredeversicherung anlässlich der Beendigung der Rahmenfrist mehr als 14 Jahre in der Schweiz auf.