Dafür zuständig seien die Sozialämter bzw. die Beratungsstellen für Flüchtlinge. Der Beschwerdeführer versuche die Grenzen zwischen Informationspflicht und Betreuung zu verwischen. Aufgabe des RAV sei einzig die Aufklärung und Orientierung des Beschwerdeführers über die Möglichkeit einer Einzelabredeversicherung. Dieser Pflicht sei D nachgekommen. D bestätige, dass die Information je nach Wunsch auf Schriftdeutsch oder Mundart stattfinde. Der Beschwerdeführer habe zudem am Einführungskurs teilgenommen. Er sei auch über verschiedene Merkblätter orientiert worden. c) D hat den Beschwerdeführer an das Sozialamt X verwiesen.