Dem Aufklärungsanspruch sei nur dann genüge getan, wenn der Aufzuklärende den Inhalt verstehe und allfällige Empfehlungen nachvollziehen könne. Die SUVA macht in ihrer Vernehmlassung geltend, D habe den Beschwerdeführer zu Recht an das Sozialamt der Wohngemeinde verwiesen. Es gehöre nicht zu den Aufgaben des RAV, ausgesteuerte Personen über die Rahmenfrist hinaus in persönlichen und finanziellen Dingen zu beraten oder gar zu vertreten. Die Betreuung von Flüchtlingen und von ausgesteuerten Personen nach der Rahmenfrist sei nicht Sache des RAV. Dafür zuständig seien die Sozialämter bzw. die Beratungsstellen für Flüchtlinge.