Den Hinweis auf das Informationsblatt für «ausgesteuerte Versicherte» hätte der Beschwerdeführer auch dann nicht verstanden, wenn er es erhalten hätte. Vor allem hätte der srilankische Beschwerdeführer dem Blatt nie und nimmer entnehmen können, welche Konsequenzen eine Unterlassung nach sich ziehen könnte, und welche Relevanz dieser Information zukommt. Selbst wenn eine rudimentäre Aufklärung erfolgt wäre, hätte sie der Beschwerdeführer nicht verstanden. Dem Aufklärungsanspruch sei nur dann genüge getan, wenn der Aufzuklärende den Inhalt verstehe und allfällige Empfehlungen nachvollziehen könne.