Aufgrund dieses Verweises an das Sozialamt habe der fremdsprachige Flüchtling zwangsläufig annehmen müssen, für die Regelung seiner Angelegenheiten sei nicht das RAV, sondern das Sozialamt zuständig. Sofern man dem Bericht über das Telefonat überhaupt Beweiswert zuerkennen wolle, so hätte D seine Informationspflicht nur erfüllt, wenn er dem Beschwerdeführer klar gemacht hätte, dass es hier eben um einen Bereich gehe, über den das RAV und nicht das Sozialamt informiere. Den Hinweis auf das Informationsblatt für «ausgesteuerte Versicherte» hätte der Beschwerdeführer auch dann nicht verstanden, wenn er es erhalten hätte.