4. - Hieran vermögen auch die Einwendungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. a) Was die Bestreitung der Verwertung der telefonischen Auskünfte betrifft, kann - um Wiederholungen zu vermeiden - auf das in Erw. 3 Erwähnte verwiesen werden. b) Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, aus dem aufgelegten Bericht einer telefonischen Besprechung vom 6. Juni 2000 ergebe sich, dass D ihn an das Sozialamt X verwiesen habe. Aufgrund dieses Verweises an das Sozialamt habe der fremdsprachige Flüchtling zwangsläufig annehmen müssen, für die Regelung seiner Angelegenheiten sei nicht das RAV, sondern das Sozialamt zuständig.