Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Einführungskurses, während der Rahmenfrist und beim Abschlussgespräch am Ende der Rahmenfrist auf das Ende des Unfallversicherungsschutzes sowie auf die Möglichkeit der Einzelabredeversicherung aufmerksam gemacht worden ist. Aus diesem Grunde kann der Beschwerdeführer vorliegend nicht eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügen und daraus eine Versicherteneigenschaft ableiten, die ihm materiellrechtlich nicht zusteht. 4. - Hieran vermögen auch die Einwendungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.