Damit stützte sich die Arbeitslosenkasse bzw. die Unfallversicherung zur Beurteilung der streitigen Frage auf ein zulässiges Beweismittel. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer das Informationsblatt «für ausgesteuerte Versicherte» tatsächlich, wie von B erklärt, zusammen mit dem Schreiben der Arbeitslosenkasse vom 25. August 1999 zugestellt worden ist, obwohl es in der Beilage nicht erwähnt wurde.